{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-08-19", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-100_2011-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_100", "Checksum": "17d38e5d30e4afaf68ded1ac112cce44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.08.2011 605 2010 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 19.08.2011 605 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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September 2009 explizit aufgefordert, sich umgehend der ehemaligen\nArbeitgeberin zur Verfügung zu stellen und machte ihn darauf aufmerksam, im Falle der\nNichtbefolgung dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzubehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin\n(Schreiben vom 1. Oktober 2009) nicht, dass er sich auch daraufhin der ehemaligen\nArbeitgeberin nicht für die Arbeit zur Verfügung gestellt habe. Auf dem Formular \"Angaben der versicherten Person für den Monat September 2009\" hält der Beschwerdeführer vielmehr fest, dass er nur 50% arbeitsfähig sei und, wie er auch im Formular für\nden Monat Oktober 2009 angibt, keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit\nausgeübt habe. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Erlangen der 50%igen\nArbeitsfähigkeit (27. Juli 2009) - auch nach Aufforderung der Vorinstanz - nicht mehr zur\nArbeit erschienen war. Damit bekundete er, dass er das Arbeitsverhältnis spätestens mit\ndem 27. Juli 2009 als abgeschlossen betrachtete. Selbst für den Fall, dass während der\nverlängerten Kündigungsfrist kein entsprechender Aufhebungsvertrag zustande gekommen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer aufgrund der nachfolgenden Erwägungen für\ndie noch zu prüfende Zeit vom 1. September bis 4. Oktober 2009 keinen Lohnanspruch.\n\nb) aa) Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR erstreckt, so\nbestehen die bisherigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Pflichten der Parteien\nunverändert fort. Der Arbeitnehmer ist nach wiedererlangter Arbeitsfähigkeit zur Leistung\nvon Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet (Art. 319 Abs. 1 OR). Verlängert sich das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung\ninfolge Krankheit oder Unfall, hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Verlängerung dem\nArbeitgeber seine Dienste anzubieten, wenn er für diese Zeit einen Lohnanspruch\nerheben will (Murer S. 33; BGE 115 V 444 f. Erw. 5 und 6). Kommt der Arbeitnehmer\nseiner Arbeitspflicht nicht nach und liegen keine anerkannten Verhinderungsgründe vor,\nso gerät er wegen Nichterfüllung des Vertrages in Verzug (Art. 102 ff. OR). Der Arbeitgeber kann in diesem Fall für die Dauer der fehlenden Arbeitsleistung den Lohn ver-\n- 11 -\n\nweigern (Art. 82 OR). Ebenso gelten die Regeln über den Annahmeverzug des Arbeitgebers. Kann die Arbeit infolge des Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden\noder kommt er aus andern Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so\nbleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur\nNachleistung verpflichtet ist (Art. 324 Abs. 1 OR). Arbeitgeberverzug liegt grundsätzlich\nerst vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit eindeutig angeboten hat (vgl. BGE 115 V 437\nErw. 5a mit Hinweisen).\n\nbb) Der Beschwerdeführer hat nach Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wie dargestellt, die Arbeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht mehr angetreten\nund seine Dienste auch nicht angeboten, was umso mehr erstaunt, als er der Ansicht ist,\ndass der Kündigungsschutz im Sinne von Art. 336c OR weiter bestand. Wenn das Arbeitsverhältnis mithin während der verlängerten Kündigungsfrist nicht durch einen konkludenten Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet wurde (hinsichtlich einer entsprechenden\nAnnahme ist grosse Zurückhaltung am Platz, vgl. M. REHBINDER / W. PORTMANN, Basler\nKommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl. 2003, Rz. 17 zu Art. 335), sondern bis am\n31. Oktober 2009 Bestand hatte, ist der Beschwerdeführer mit der Arbeitsleistung in\nVerzug geraten. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat er folglich für die Zeit vom\n1. September bis 4. Oktober 2009 keinen Lohnanspruch (vgl. BGE 115 V 437 Erw. 5b f.).\nAuch das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.\nDenn Art. 341 OR schützt nicht vor Lohneinbussen, die ein Arbeitnehmer erleidet, weil er\naus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind, die arbeitsvertraglichen Lohnvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BGE 115 V 437 Erw. 6c mit Hinweisen). Dies mag erklären, dass eine Vereinbarung betreffend eine Zahlung der Differenz zwischen Unfalltaggeld und dem ursprünglichem Lohn über den 31. August 2009 hinaus nicht zustande\ngekommen ist und der Beschwerdeführer mit Vereinbarung vom 15. Juni 2010 nachträglich auf weitergehende Lohnforderungen verzichtet hat (vgl. Ziff. 4 dieser Vereinbarung).\n\nDamit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die Zeitperiode vom 1. September bis 4. Oktober 2009 keine Lohn- oder Entschädigungsansprüche\ngegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin mehr hat. Denn verlängert sich das Arbeitsverhältnis, weil die Kündigungsfrist durch eine Sperrfrist infolge Krankheit oder Unfall\nunterbrochen wurde, besteht nur dann ein gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG zu behandelnder\nAnspruch, wenn nach Erlangen der Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber die Dienste unmissverständlich angeboten werden, was vorliegend nicht geschah. Bietet eine versicherte\nPerson ihre Dienste nicht an, liegt allenfalls eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor\n(vgl. ARV 1989 N 5 S. 86 Erw. 7b; E. MURER / H.-U. STAUFFER (Hrsg.), Bundesgesetz über\ndie obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2008, S. 155;\nBGE 126 V 374 Erw. 3c/aa).\n\n"}