{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-08-19", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-100_2011-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_100", "Checksum": "17d38e5d30e4afaf68ded1ac112cce44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.08.2011 605 2010 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 19.08.2011 605 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ziff. 1 Vereinbarung) dieser Vereinbarung über die\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2009 schriftlich zugestimmt hat, bestreitet er nun, dass er damit auf Lohnfortzahlungsansprüche während einer eventuellen\nkrankheits- oder unfallbedingt verlängerten Kündigungsfrist verzichtet habe. Wenn er\nentsprechend geltend macht, auch ein Aufhebungsvertrag falle unter Art. 336c OR, verkennt er die Tragweite dieser Entscheidung. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der zeitliche Kündigungsschutz (grundsätzlich) nur bei Kündigungen, d.h.\nbei einseitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen, nicht aber bei einem\nAufhebungsvertrag (vgl. Urteil 4C.122/2000 vom 17. Juli 2000 Erw. 1a und c mit\nHinweisen). Anders verhielte es sich nach dargestellter Rechtslage nur, wenn der Aufhebungsvertrag infolge einseitiger Begünstigung des Arbeitgebers insofern als (teil)ungültig\nanzusehen wäre, nicht aber, wenn der Verzicht des Arbeitnehmers durch zusätzliche\nLeistungen des Arbeitgebers reichlich kompensiert wurde (vgl. BGE 110 II 168 Erw. 3b).\n\nVorliegend steht bei der Prüfung der Interessen fest, dass der Beschwerdeführer mit der\nVereinbarung 10 Monatsgehälter an Abgangsentschädigung erhält, während er im Falle\ndes Scheiterns der Aufhebungsvereinbarung und nachfolgender Kündigung durch die\nehemalige Arbeitgeberin aufgrund seines Alters und der Dienstjahre mit einem Anspruch\nauf eine Abgangsentschädigung von mindestens 2 Monatsgehältern rechnen konnte, in\nHärtefällen auf mehr (vgl. GAV Anhang 4 Ziff. 41 und 4101 f.). Entsprechend brachte der\nAbschluss der Vereinbarung im Vergleich mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber\nvorliegend insofern Vorteile für den Arbeitnehmer, als zumindest der Umstand des Verlusts des Arbeitsplatzes als entschädigt gelten kann. Ob diese Sachlage die Anwendung\nder Kündigungsschutzbestimmung erlaubt, ist damit noch nicht beantwortet. Einerseits\nhält der Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. September 2009 eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 10 Monatsgehältern in der schweizerischen Rechtsprechung als relativ hoch und die Chancen auf einen Erfolg einer Klage vor\nArbeitsgericht zwecks Anerkennung der Unterbrechung der Kündigungsfrist entsprechend\nals aussichtslos. Andererseits erreicht er von der ehemaligen Arbeitgeberin im Rahmen\neines im Januar 2010 angestrengten Rechtsverweigerungsverfahrens im Mai 2010, d.h.\nnach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, eine einvernehmliche Regelung\ndarüber, dass die Lohndifferenz zu den Unfalltaggeldern während vier Monaten (Mai bis\nund mit August 2009) über das vereinbarte Arbeitsende hinaus von der ehemaligen\nArbeitgeberin übernommen wird, trotz der von ihr zunächst geäusserten gegenteiligen\nHaltung. Aufgrund dieser Entwicklung und der Tatsache, dass die Aufhebungsvereinbarung jedenfalls dahingehend interpretiert werden kann, dass der Arbeitnehmer auf eine\nunfall- oder krankheitsbedingte Verlängerung des Kündigungsschutz nicht verzichtet hat,\n- 10 -\n\nda sich die ehemalige Arbeitgeberin in der Aufhebungsvereinbarung dazu verpflichtet\n\"den bisherigen Lohn bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses\" zu bezahlen - ohne hier\nein Enddatum anzugeben - , spricht einiges dafür, dass sich das Arbeitsverhältnis infolge\nunfallbedingter Unterbrechung der Kündigungsfrist vorliegend bis am 31. Oktober 2009\nverlängert hat. Dass sich die Kündigungsfrist in casu im Sinne von Art. 336c OR\nverlängert hat, ist unter den Parteien denn auch nicht streitig.\n\n5. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer vom 1. September bis 4. Oktober\n2009 einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat, da die Erstreckung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR nicht ohne weiteres bedeutet, dass der\nArbeitnehmer für die Dauer der verlängerten Kündigungsfrist einen Lohnanspruch hat.\n\nVorliegend besteht angesichts der zu Art. 361 Abs. 1 OR dargelegten Rechtslage kein\nLohnanspruch für die Zeit vom 1. September bis 4. Oktober 2009, wenn die ehemalige\nArbeitgeberin und der Beschwerdeführer im gesetzlich zulässigen Rahmen ausdrücklich\noder stillschweigend übereingekommen sind, auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses während der verlängerten Kündigungsfrist zu verzichten (vgl. BGE 115 V 437\nErw. 4c).\n\n"}