{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-08-19", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-100_2011-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_100", "Checksum": "17d38e5d30e4afaf68ded1ac112cce44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.08.2011 605 2010 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 19.08.2011 605 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:42", "Checksum": "52315a6ca54f4e4a1e1d83932921ecab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.08.2011 605 2010 100\nRegeste:\nUrteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung\n\nNach Art. 361 Abs. 1 OR darf von Art. 336c OR durch Abrede weder zu Ungunsten des\nArbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das heisst, dass die Parteien\nbeim Abschluss oder bei einer Änderung des Arbeitsvertrages nicht zum Voraus auf den\nKündigungsschutz verzichten dürfen. Dagegen kann praxisgemäss trotz zwingender\nKündigungsvorschriften ein Aufhebungsvertrag nach Art. 115 OR zulässig sein. Die\nParteien können mithin das Arbeitsverhältnis vor Beginn oder während einer durch die\nKündigungsbeschränkung gesetzten Sperrfrist durch gegenseitige Übereinkunft auflösen\n(BGE 110 II 170 Erw. 3a, 102 Ia 417; Botschaft zum Arbeitsvertragsrecht vom\n25. August 1967, BBl 1967 II 382; BGE 115 437 Erw. 4b mit Hinweisen insbesondere auf\ndie Lehre; Urteil 4C.122/2000 vom 17. Juli 2000 Erw. 1a). Damit erlischt das Schuldverhältnis für die Zukunft unter Aufrechterhaltung der bis zum Vertragsende entstandenen Forderungen. Da der Aufhebungsvertrag bloss das Entstehen neuer Forderungen\nverhindert, jedoch keine Aufgabe bestehender Ansprüche bewirkt, kann in einer solchen\nVereinbarung keine Umgehung des Verzichtsverbotes nach Art. 341 Abs. 1 OR liegen\n(Urteil 4C.383/1999 vom 13. Juni 2000 Erw. 1a mit Hinweisen), auch wenn der Kündi-\n-8-\n\ngungsschutz entfällt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt wird (vgl. Urteil\n4C.185/2001 vom 16. November 2001 Erw. 2a). Allerdings darf der Aufhebungsvertrag\nnicht die Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen und damit die Einschränkung\nzwingend vorgesehener Leistungen des Arbeitgebers ohne gleichwertige Vorteile für den\nArbeitnehmer, z.B. Ansprüche bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung\n(Art. 324a OR) oder bei ungerechtfertigter Entlassung (Art. 337c OR) bezwecken (BGE\n118 II 58 E. 2a, 110 II 168 E. 3a und b). Sinn und Zweck der zwingenden Kündigungsschutzbestimmungen erheischen deren Anwendung auch im Falle einer einvernehmlichen Vertragsauflösung, mindestens dann, wenn der Entlastung des Arbeitgebers\naus seinen arbeitsvertraglichen Pflichten keinerlei äquivalente Vorteile für den Arbeitnehmer gegenüberstehen (Urteil 4C.383/1999 vom 13. Juni 2000 Erw. 1b; vgl. auch\nM. REHBINDER / W. PORTMANN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., 2003,\nRz. 18 zu Art. 335). Zu prüfen ist, ob die umgangenen Kündigungsschutzbestimmungen\nnach ihrem Sinn und Zweck auch auf den Aufhebungsvertrag anwendbar sind. Zur\nBeantwortung dieser Frage ist eine Prüfung und Wertung aller Umstände des Einzelfalles\nerforderlich, wobei sich auch als Ermessensfrage stellen kann, ob in concreto eine Umgehung zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 125 III 357 E. 3b; Urteil 4C.383/1999\nvom 13. Juni 2000 Erw. 1a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil\n4C.185/2001 vom 16. November 2001 Erw. 2a).\n\nbb) Der Beschwerdeführer, welcher nach Lage der Akten im Januar 2010 eine\nRechtsverweigerungsbeschwerde gegen die ehemalige Arbeitgeberin angestrengt hat,\nmacht auch im vorliegenden Verfahren geltend, bei der Abgangsentschädigung gemäss\nAufhebungsvereinbarung handle es sich nicht um eine Abgeltung zur Aufhebung eines\nzwingenden Rechts, weshalb der Kündigungsschutz nach Art. 336c OR damit nicht abgegolten sei. Zudem sei bei der Unterzeichnung der Austrittsvereinbarung das Unfallereignis nicht vorhersehbar gewesen, weshalb er auch nicht im Voraus auf ein zwingendes Recht gemäss Art. 341 OR (zwingende arbeitsrechtliche Forderung) habe verzichten\nkönnen. Demgegenüber bringt die Vorinstanz gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. September 2009 vor, die Abgangsentschädigung decke auch das\nRisiko einer Unterbrechung der Kündigungsfrist, womit von den 10 Monatsgehältern noch\nimmer etwa 3 - 4 Monatsgehälter als Entschädigung für ein fehlendes Stellenangebot\nblieben.\n\ncc) Die vorliegende Aufhebungsvereinbarung wurde am 12. September 2008 von\nder ehemaligen Arbeitgeberin und am 28. Oktober 2008 vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Gemäss dieser Vereinbarung, in welchem die ehemalige Arbeitgeberin und der\nBeschwerdeführer übereingekommen sind, das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Sozialplans D.________ auf den 30. April 2009 aufzulösen (Ziff. 1 der Vereinbarung),\ngarantiert der Arbeitgeber \"den bisherigen Lohn bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses\"\nund verpflichtet sich gleichzeitig zur Bezahlung einer Abgangsentschädigung von\n10 Monatsgehältern mit der Schlusslohnabrechnung. \"Mit dem Vollzug dieser\nVereinbarung erklären sich die Parteien als aus dem Arbeitsverhältnis vollständig\nauseinandergesetzt\" (Ziff. 4 der Vereinbarung). Gemäss GAV, als integrierender\nBestandteil des Arbeitsvertrags, entfällt im Falle von Krankheit und Unfall bei Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses der Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin;\nanschliessend besteht noch der Anspruch auf das versicherte Taggeld gegenüber der\nVersicherung (Ziff. 3700 Abs. 4 GAV). Angesichts der im Rahmen der ordentlichen\nKündigungsfrist eingetretenen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und nach\nvorgenommenen Abklärungen informierte die ehemalige Arbeitgeberin den\n-9-\n\nBeschwerdeführer entsprechend mit Schreiben vom 3. April 2009, dass die Austrittsvereinbarung nicht einer Kündigung gleichzusetzen sei, er im April 2009 die Abgangsentschädigung und ab Mai 2009 (nur noch) die SUVA-Taggelder erhalten werde\n(vgl. auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 12. August 2009). Im Schreiben vom\n1. Oktober 2009 präzisierte sie, dass es sich nicht um eine Kündigung, sondern um eine\nAuflösungsvereinbarung mit Entschädigung handle und daher Art. 336c OR nicht zum\nTragen komme.\n\n"}