{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-08-19", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-100_2011-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_100", "Checksum": "17d38e5d30e4afaf68ded1ac112cce44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.08.2011 605 2010 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 19.08.2011 605 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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August 2009 überhaupt keinen Verdienstausfall erlitten hat, was infolgedessen einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer ersten Zeit nicht nur bis am 26. Juli 2009 sondern bis\n31. August 2009 ausschliesst. Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zudem\nunbestritten vom 27. Juli bis 4. Oktober 2009 infolge unfallbedingter ärztlich attestierter\n50%iger Arbeitsunfähigkeit von der Suva ein halbes Taggeld bezog, bleibt zu prüfen, ob\nder Beschwerdeführer vom 1. September 2009 bis und mit 4. Oktober 2009 grundsätzlich Anspruch auf ein halbes Taggeld der Arbeitslosenversicherung hat.\n\n4. Der Beschwerdeführer erleidet gemäss dargestellter Rechtslage auch vom 1. September 2009 bis 4. Oktober 2009 keinen anrechenbaren Verdienstausfall, wenn ihm für\ndiese Zeitspanne für seine 50%ige Arbeitsfähigkeit Lohn- oder Entschädigungsansprüche\ngegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Ob dies zutrifft, hängt unter anderem von der Beantwortung der Frage ab, ob das Arbeitsverhältnis\nvorzeitig aufgelöst respektive bis Ende Oktober 2009 gedauert hat.\n\na) Die Arbeitslosenkasse ist überzeugt, dass das Arbeitsverhältnis vorliegend und\noffenbar ursprünglich im Sinne von Art. 11a Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 10h\nAbs. 1 AVIV im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig aufgelöst worden sei, ohne dies\njedoch näher zu begründen. Infolge unfallbedingter Unterbrechung der Kündigungsfrist\nhätte das Arbeitsverhältnis entsprechend bis zum 31. Oktober 2009 verlängert werden\nmüssen. Die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (10 Monatsgehälter) würden daher\ninsbesondere den Einkommensverlust während der unfallbedingt bis Ende Oktober 2009\nverlängerten Kündigungsfrist (180-tägige Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR)\n-7-\n\ndecken. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer vorzeitigen\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses sowie, dass der Kündigungsschutz im Sinne von\nArt. 336c OR mit der Abgangsentschädigung abgegolten sei.\n\nInsofern gemäss den vorliegenden Akten mittels Vereinbarung vom 12. September respektive 28. Oktober 2008 und unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist von\nsechs Monaten (vgl. Ziff. 122 lit. c Gesamtarbeitsvertrag C.________ [nachfolgend GAV],\ngültig ab 1. Januar 2002, integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags, revidierte\nFassung vom 1. Januar 2008) das langjährige Arbeitsverhältnis im Rahmen des\nSozialplans D.________ einvernehmlich auf Ende April 2009 aufgelöst wurde, ist nicht\nersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nhandeln und Art. 11a Abs. 1 AVIG sowie Art. 10h AVIV zur Anwendung gelangen sollen.\n\nb) aa) Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis\nnicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit\noder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten\nDienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während\n90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ist die Kündigung vor Beginn\neiner in Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch\nnicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der\nSperrfrist fortgesetzt (Abs. 2 Satz 2). Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein\nEndtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit\ndem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum\nnächstfolgenden Endtermin (Abs. 3).\n\nSinn und Zweck von Art. 336c Abs. 2 OR besteht darin, dass dem gekündigten Arbeitnehmer trotz zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit eine ungekürzte Kündigungsfrist garantiert\nwerden soll, damit dieser in der Lage ist, sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Der\nvom Gesetzgeber mit Art. 336c Abs. 2 OR verfolgte Zweck lässt sich nur verwirklichen,\nwenn die Möglichkeit der Stellensuche während der Schlussphase des bisherigen Arbeitsverhältnisses gewährleistet wird. Zu den Zielsetzungen von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR in\nVerbindung mit Art. 336c Abs. 3 OR gehört ferner, dass zwischen dem alten und neuen\nArbeitsverhältnis es nach Möglichkeit zu keinem Unterbruch kommen soll, damit die\nKontinuität des Erwerbseinkommens (mittels unterbruchsfreiem Anschluss an ein neues\nArbeitsverhältnis) erhalten bleibt (vgl. BGE 115 V 437 Erw. 2 und 3).\n\n"}