{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-08-19", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-100_2011-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_100", "Checksum": "17d38e5d30e4afaf68ded1ac112cce44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.08.2011 605 2010 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 19.08.2011 605 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des\nder versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Artikel 11a AVIG anwendbar (Abs. 2).\n\ncc) Nach Art. 28 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG [SR\n830.1]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht\nerfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf\ndas volle Taggeld; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder\nteilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Abs. 1). Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz\ndarstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Abs. 2). Arbeitslose,\ndie ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten\nArbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,\nAnspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75%, und auf das halbe\nTaggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Abs. 4).\n\nBetreffend Höhe der Taggeldleistung aus Unfallversicherung legt Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) fest,\ndass die Unfallversicherung die ganze Leistung erbringt, wenn die Arbeitsunfähigkeit\neines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung,\nwenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer\nArbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.\n\nDas Bundesgericht hat erwogen, dass Art. 25 Abs. 3 UVV (für Personen, welche zum\nZeitpunkt des Unfalls erwerbstätig waren) das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG bilde.\nMit dieser Regelung werde die Koordination zwischen Unfall- und Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme\naufeinander abgestimmt werde (BGE 135 V 185 Erw. 6.2 mit Hinweis). In einem Fall, da\ndie SUVA einem arbeitslosen Versicherten gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV während zwei\nJahren ein ganzes Unfallversicherungs-Taggeld ausrichtete und die Arbeitslosenversicherung im zweiten Jahr eine Anspruchsberechtigung verneinte, hielt es fest, dass\ngemäss Art. 25 Abs. 3 UVV die Unfallversicherung die ganze Leistung erbringe, wenn die\nArbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt, und die halbe\nLeistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 aber höchstens 50% betrage.\nDemgemäss könne die arbeitslose Person das volle Unfallversicherungs-Taggeld beanspruchen, wenn sie mehr als zu 50% arbeitsunfähig sei (Art. 25 Abs. 3 erster Teilsatz\nUVV), und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; bei\neiner Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 75% erbringe die Arbeitslosenversicherung ein\nhalbes Taggeld. Während der Zeit, in welcher die Unfallversicherung Taggelder erbringt,\nmuss die Arbeitslosenversicherung im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 AVIG die verbliebene\n-6-\n\noder wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit entschädigen. Die Koordinationsregel von Art. 28\nAbs. 4 AVIG gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG zur\nAnwendung gelangt und ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der\nArbeitslosigkeit eingetreten sei (BGE 135 V 185 Erw. 6.2 und 9.1 mit Hinweis). Erbringt\nder Unfallversicherer mithin ganze Taggelder auf Grund einer über 50%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV, so besteht angesichts der ausdrücklichen und\nspezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die\nversicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28\nAbs. 4 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der\nArbeitslosenversicherung (BGE 135 V 185, Regeste).\n\nb) Gemäss den vorliegenden Akten ist zunächst erstellt, dass die Suva aufgrund\neiner ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl. Dr. E.________, Arztzeugnis\nvom 26. August 2009) dem Beschwerdeführer vom 10. Februar 2009 bis 26. Juli 2009\nund wieder ab dem 5. Oktober 2009 ein ganzes Taggeld aus Unfallversicherung\nausgerichtet hat. Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist der Vorinstanz, welche einen\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführer für die streitige\nZeitperiode vom 6. August [Datum der Anmeldung] bis 31. Oktober 2009 verneinte,\nsomit insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer infolge der rechtlichen\nTaggeldkoordination im Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbereich vorliegend jedenfalls vom 5. bis 31. Oktober 2009 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.\nZu ergänzen ist, dass dies aus dem genannten Grund (ganzes UV-Taggeld) genauso für\ndie Zeit vom 1. Mai 2009 bis und mit 26. Juli 2009 gilt.\n\n"}