{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-08-19", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-100_2011-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_100", "Checksum": "17d38e5d30e4afaf68ded1ac112cce44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.08.2011 605 2010 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 19.08.2011 605 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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September 2009 sei sie der Meinung, dass die freiwillige Leistung der\nArbeitgeberin insbesondere den Einkommensverlust während der verlängerten Kündigungsfrist decke, womit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während der verlängerten Kündigungsfrist (vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009) verneint werden\nmüsse.\n\nIn den Gegenbemerkungen vom 20. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem\nStandpunkt fest, ebenso die Ausgleichskasse in den Schlussbemerkungen vom 27. Mai\n2010.\n\nMit Spontaneingabe vom 15. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung\nein, welche zwischen ihm und der ehemaligen Arbeitgeberin gleichentags abgeschlossen\nworden war mit dem Inhalt, dass Letztere dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai\nbis 31. August 2009 den Betrag von 4'490.55 Franken bezahle, mithin die Differenz\nzwischen den SUVA-Taggeldern und dem vollen Lohn für diese Zeit. Gleichzeitig wurde\nvereinbart, dass der Beschwerdeführer explizit darauf verzichtet, weitere Ansprüche\ngegen die ehemalige Arbeitgeberin geltend zu machen und seine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. Januar 2010 zurückzieht. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme\nvom 4. August 2010 dazu fest, diese Vereinbarung bestätige, dass der Versicherte\nwährend der entsprechenden Zeit keinen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe.\nUmso mehr müsse festgestellt werden, dass der Einkommensverlust für die restlichen\nzwei Monate der ordentlichen Kündigungsfrist (September bis Oktober 2009) offensichtlich von den freiwilligen Leistungen der Arbeitgeberin (10 Monatslöhne) gedeckt werde.\n\nDie übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung\nmassgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n-4-\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. Die Beschwerde vom 30. März 2010 gegen den Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg vom 17. März 2010 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden\n(vgl. Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und\nInsolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] i.V.m. Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes\nvom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Der Beschwerdeführer ist vom ablehnenden Entscheid\nbetroffen und infolgedessen zur Beschwerde legitimiert.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom 6. August 2009 bis\n31. Oktober 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.\n\n3. a) aa) Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\ngehört nach Art. 8 Abs. 1 AVIG, dass der Versicherte unter anderem ganz oder teilweise\narbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat (lit. b). Gemäss Art. 10 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine\nVollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teilweise arbeitslos gilt, wer: a. in keinem\nArbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder b. eine\nTeilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht\n(Abs. 2) und sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat\n(Abs. 3).\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob die versicherten Person noch in einem Arbeitsverhältnis\nsteht, ist die faktische Betrachtungsweise massgebend. Die Arbeitslosigkeit gemäss\nArt. 10 AVIG beginnt mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; es ist\nnicht auf die erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren festzustellende Tatsache abzustellen, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Beendigung von Arbeit und Lohnzahlung aufgrund von verlängerten Kündigungsfristen noch weiter bestand (E. MURER / H.-U. STAUFFER\n[Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl. 2008, S. 26; ARV 1989 Nr. S. 83 Erw. 4, bestätigt in BGE 119 V\n156 Erw. 2a).\n\nbb) Nach Art. 11 Abs. 3 AVIG ist derjenige Arbeitsausfall nicht anrechenbar, für\nwelchen dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.\n\nDer Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.\nEr gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den\ndurch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken\n(Art. 11a Abs. 1 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des\nprivatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die\nnicht Lohn- oder (wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses) Entschädigungs-\n-5-\n\nansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). Freiwillige Leistungen bis\nzum Betrag von 126'000 Franken (Art. 3 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1\nUVV) werden nicht berücksichtigt (Art. 11a Abs. 2 AVIG).\n\n"}