{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-08-19", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-100_2011-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e7186fc0ce1b9a493ca1ea887788dbe599abb854e3e87e0c7c0b6cf1d6ea9bfe5303cc95147994eaa6b3708e50c336a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_100", "Checksum": "17d38e5d30e4afaf68ded1ac112cce44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.08.2011 605 2010 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 19.08.2011 605 2010 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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August 2011\n\nSOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Stellvertretender Präsident: Christoph Rohrer\nBeisitzer: Bruno Kaufmann\nJean-Marc Kuhn\nGerichtsschreiberin-Praktikantin: Séverine Grüber Gacond\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Gewerkschaft\nKommunikation\n\ngegen\n\nÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Arbeitslosenversicherung\n\nBeschwerde vom 30. März 2010 gegen den Einspracheentscheid vom\n17. März 2010\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1961, getrennt, drei Kinder, wohnhaft in B.________,\nabsolvierte eine Maurerlehre und arbeitete seit 1988 bei C.________ (nachfolgend\nArbeitgeberin), seit 1997 als Wagenführer Sachtransport. Am 28. Oktober 2008\ngegenzeichnete er eine von der Arbeitgeberin vorgelegte Vereinbarung vom\n12. September 2008 betreffend Auflösung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des\nSozialplans D.________ […]. Gemäss dieser Vereinbarung wird das Arbeitsverhältnis per\n30. April 2009 aufgelöst, unter Bezahlung des bisherigen Lohns (und Leistung der Arbeit)\nbis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses und zusätzlicher Entrichtung einer Abgangsentschädigung von 10 Monatsgehältern.\n\nAm 9. Februar 2009 erlitt A.________ aufgrund der Akten einen Unfall (Synkope\nunklarer Ätiologie mit Sturz). Vom 10. Februar 2009 bis 26. Juli 2009 und ab dem\n5. Oktober 2009 bezog er ganze Taggelder der Unfallversicherung (infolge einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, ab dem 5. Oktober 2009 einer solchen von 75%), in der\ndazwischen liegenden Zeit infolge einer Arbeitsunfähigkeit von 50% halbe Taggelder. Seit\ndem 6. August 2009 steht er dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum seiner Wohnortgemeinde für Beratungs- und Kontrollgespräche zur Verfügung und beansprucht\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung.\n\nMit Verfügung vom 29. Oktober 2009 (Nr. 2080.09) verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend Arbeitslosenkasse) mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom\n6. August bis 31. Oktober 2009. Sie begründete dies damit, dass infolge unfallbedingter\nUnterbrechung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2009 hätte\nverlängert werden müssen; zudem sei das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis \"vorzeitig\" aufgelöst worden, weshalb die freiwilligen Leistungen der Arbeitgeberin insbesondere den Einkommensverlust während der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober\n2009 decken. Mit weiterer Verfügung vom 13. Januar 2010 lehnte sie einen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2009, da die Taggelder der Unfallversicherung von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden müssen.\n\nGegen die Verfügungen vom 29. Oktober 2009 (welche am 14. Januar 2010 auch seiner\nVertreterin zugestellt wurde) und 13. Januar 2010 erhob A.________, vertreten durch\ndie Gewerkschaft Kommunikation, am 20. Januar 2010 (vorsorglich) Einsprache. Nach\ngewährter Akteneinsicht reichte A.________ innert verlängerter Frist am 10. Februar\n2010 bei der Arbeitslosenkasse die ausformulierten Begehren und die Einsprachebegründung ein, welche sich einzig gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2009 richten.\n\nMit Einspracheentscheid vom 17. März 2010 (Nr. 2080.09bis) lehnte die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und bestätigt die Verfügung vom 29. Oktober 2009. Für die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. August bis 31. Oktober\n2009 führt sie ergänzend an, dass die Abgangsentschädigung insbesondere das Risiko\neiner unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit kompensiere, weshalb dieses Risiko nicht\n(noch) mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgedeckt werden könne.\n-3-\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________, weiterhin vertreten durch die\nGewerkschaft Kommunikation, am 30. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht\nFreiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Er stellt folgendes Rechtsbegehren:\n\n\"Die Verfügung Nr. 2080.09 (recte Nr. 2080.09bis) sei vollumfänglich aufzuheben. Der\nArbeitsausfall vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 ist anrechenbar. A.________ sei der\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. August 2009 (Anmeldedatum) zu\ngewähren\".\n\nZur Begründung macht er geltend, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf\nfreiwilliger Basis erfolgt sei, sondern aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen des\nSozialplans D.________. Es handle sich bei der Abgangsentschädigung von 10 Monatslöhnen klar um eine freiwillige Leistung, welche eine rein wirtschaftliche Entschädigung\nsei und keine Abgeltung zur Aufhebung eines zwingenden Rechts, weshalb der\nEinkommensverlust während der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 nicht\ngedeckt sei.\n\n"}