Es wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. -7- D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 3. März 2009 im Sinne der Erwägungen angepasst. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.