Indexiert mit einem Nominalindex von 1.6 % ergibt sich somit für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von 60'144.50 Franken. Demnach erleidet der Beschwerdeführer keinen Erwerbsverlust, womit der Invaliditätsgrad 0 % beträgt. In dem Sinne als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde implizit einen Invaliditätsgrad von 0 % verlangt hatte, um keine Einbusse auf Seiten der Arbeitslosenversicherung zu erleiden, wird damit seinem Rechtsbegehren stattgegeben und die Verfügung der IV- Stelle vom 3. März 2009 ist in dem Sinne abzuändern, dass der Invaliditätsgrad 0 % beträgt. Die Beschwerde wird gutgeheissen.