In Bezug auf das Invalideneinkommen ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf Grund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik, bei Personen die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn "Total" für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auszugehen ist (RAMA 2001 no. U 439 S. 347 bestätigt im Entscheid des EVG I 238/2006 vom 17. November 2006).