c) Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des EVG I 664/06 vom 30. März 2007 Erw. 4). Für die Ermittlung des Valideneinkommen ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.