2. Die im Rahmen des ersten Teils der 5. IV-Revision eingeführten Bestimmungen, welche am 1. Juli 2006 in Kraft getreten sind und namentlich die Aufhebung des Prinzips der Kostenlosigkeit des Verfahrens auf dem Gebiet der Invalidenversicherung vorsehen, kommen im vorliegenden Fall zur Anwendung. Ebenfalls zur Anwendung gelangen die Bestimmungen des zweiten Teils der 5. IV-Revi- sion, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. 3. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Streitig ist einzig der festgestellte Invaliditätsgrad von 8,4 %.