Da im vorliegenden Fall der von der IV-Stelle festgestellte Invaliditätsgrad von 8,4 % aber Auswirkungen auf seinen versicherten Verdienst bei der Arbeitslosenversicherung hat und wie dargestellt, die Arbeitslosenversicherung für die Anpassung des versicherten Verdienstes an die Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist, hat der Beschwerdeführer aber dennoch ein schützenswertes Interesse Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle zu erheben. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.