b) Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse einen tieferen Invaliditätsgrad als 8,4 % bzw. einen Invaliditätsgrad von 0 % zu verlangen, da dies faktisch zu keiner Änderung der Situation im Bereich der Invalidenversicherung führt, denn auf jeden Fall hat er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.