Für die Bestimmung des versicherten Verdienstes bei behinderten Personen ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielt hat. Das auf diese Weise ermittelte Einkommen ist alsdann mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 Erw. 3.2.4.3). Für die Festsetzung des der Behinderung angepassten Verdienstes wird auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit gemäss der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abgestellt (Entscheid des Bundesgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007 Erw. 5 mit Hinweisen).