vgl. auch BGE 115 V 416 in Bezug auf die Unfallversicherung). Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Bejahung einer materiellen Beschwerde genügt, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Verfügungsadressaten durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] I 215/03 vom 7. September 2004 Erw. 2.4 und 3.3). -4-