Anders ist die Situation, falls die Feststellungen der Invalidenversicherung verbindlich für einen anderen Sozialversicherungszweig sind. So besteht gemäss Bundesgericht für die Vorsorgeeinrichtung Verbindlichkeit bezüglich der Feststellungen der IV-Stelle, einschliesslich des Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, welche ausschlaggebend für die Bestimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung ist. Somit ist auch ein schutzwürdiges Interesse des Versicherten ausgewiesen (Entscheid des Bundesgerichts 8C_961/2010 vom 9. März 2011 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 115 V 416 in Bezug auf die Unfallversicherung).