Das Vorliegen eines unmittelbaren Interesses wird grundsätzlich dann verneint, wenn sich das Interesse nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht. Dies konkretisiert sich bei den Auseinandersetzungen um die Höhe des Invaliditätsgrades; das Rechtsschutzinteresse wird hier regelmässig verneint, wenn die beschwerdeweise geltend gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads beim jeweiligen Sozialversicherungszweig keine Veränderung des Leistungsanspruchs bewirkt (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 7 zu Art. 59). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs.