Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 wird der D.________, als von der Verfügung betroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese verzichtet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. -3- E r w ä g u n g e n 1. Die Beschwerde vom 10. März 2009 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2009 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden.