In ihren Bemerkungen vom 8. Juni 2009 beantragt die IV-Stelle, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, da sich das Anliegen des Beschwerdeführers an die Adresse der Arbeitslosenkasse richte und er in Bezug auf die IV-Verfügung gar kein schutzwürdiges Interesse habe, einen geringeren bzw. einen Invaliditätsgrad von 0 % zu verlangen. Trete das Gericht dennoch auf die Beschwerde ein, so sei die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2009 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.