B. Am 10. März 2009, verbessert am 20. März sowie 29. April 2009, erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof und beantragt implizit, dass der Invaliditätsgrad auf 0 % festgelegt werde, da er die Absicht habe, wiederum zu 100 % zu arbeiten. Es könne nicht angehen, dass ihm – der ja zu 100 % arbeiten könne – allein aufgrund des festgestellten Invaliditätsgrades von 8,4 % die Arbeitslosentschädigung genau in dieser Höhe gekürzt werde. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 wird ausnahmsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.