{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-84_2011-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_84_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64196ba540e156943d8f2023a322fb6bf39ab504ea12e6d1a99ade1aeb7b7dbdc51a068b74b010aa199f54a8a8a187ab4af&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64196ba540e156943d8f2023a322fb6bf39ab504ea12e6d1a99ade1aeb7b7dbdc51a068b74b010aa199f54a8a8a187ab4af&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_84", "Checksum": "efb7382d9573bad29a9a30c29641e03c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.04.2011 605 2009 84"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 14.04.2011 605 2009 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nGemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können\n(lit. a); die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und die nach Ablauf\ndieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Versicherte\nhaben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine\n-5-\n\nDreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie\nmindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu\n40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\nb) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das\nErwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach\nDurchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen\ndurch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,\nin Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht\ninvalid geworden wäre. Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und\nInvalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides\nzu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im\nRahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 Erw. 4.4).\n\nc) Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die Ermittlung des ohne gesundheitliche\nBeeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) so konkret\nwie möglich zu erfolgen (Urteil des EVG I 664/06 vom 30. März 2007 Erw. 4). Für die\nErmittlung des Valideneinkommen ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am\nzuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige\nTätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 mit\nHinweisen).\n\nAls Erwerbseinkommen i. S. v. Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) i. V. m.\nArt. 28a Abs. 1 IVG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Nicht dazu gehören gemäss Art. 6\nAbs. 2 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haus-\nhalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt\nwerden (Entscheid des EVG U 259/04 vom 7. Juli 2005 Erw. 6.1).\n\nIn Bezug auf das Invalideneinkommen ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel für die Bestimmung des Invalideneinkommens\nauf Grund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des\nBundesamtes für Statistik, bei Personen die nach Eintritt des Gesundheitsschadens\nlediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,\nvom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn \"Total\" für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auszugehen ist (RAMA 2001 no. U 439 S. 347 bestätigt im Entscheid des EVG I 238/2006 vom 17. November 2006).\n\nd) Bezüglich des Valideneinkommens hat sich die Vorinstanz zur Berechnung\noffenbar auf die konkreten Zahlen des Monats Oktober 2007 abgestützt und dies auf\nJahreswerte aufgerechnet, was einen Betrag von 65'592 Franken ergibt. Da der\n-6-\n\nBeschwerdeführer im Stundenlohn angestellt war und auch nicht jeden Monat im gleichen\nRahmen Schicht- bzw. Nachtschichtarbeit leistete, rechtfertigt es sich die Berechnung des\nValideneinkommens auf einem Durchschnittswert vorzunehmen. Ab November 2007 war\ner in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, weshalb als Basis für die Berechnung die\n6 Monate vor November 2007 genommen werden. Mit diesen Zahlen ergibt sich ein\ndurchschnittlicher Lohn von 4'543.25 (3'773.05 + 560.20 Schichtzulage + 210 Nachtschichtzulage). Aufgerechnet auf ein Jahr und unter zusätzlicher Berücksichtigung der im\nJahr 2007 geleisteten Gratifikation von 4'258 Franken ergibt sich Valideneinkommen für\ndas Jahr 2007 von 58'777 Franken.\n\n"}