{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-84_2011-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_84_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64196ba540e156943d8f2023a322fb6bf39ab504ea12e6d1a99ade1aeb7b7dbdc51a068b74b010aa199f54a8a8a187ab4af&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64196ba540e156943d8f2023a322fb6bf39ab504ea12e6d1a99ade1aeb7b7dbdc51a068b74b010aa199f54a8a8a187ab4af&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_84", "Checksum": "efb7382d9573bad29a9a30c29641e03c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.04.2011 605 2009 84"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 14.04.2011 605 2009 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:28:28", "Checksum": "897db8ac864a417975a88ef201c0997f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.04.2011 605 2009 84\nRegeste:\nUrteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nDas Vorliegen eines unmittelbaren Interesses wird grundsätzlich dann verneint, wenn\nsich das Interesse nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht. Dies\nkonkretisiert sich bei den Auseinandersetzungen um die Höhe des Invaliditätsgrades; das\nRechtsschutzinteresse wird hier regelmässig verneint, wenn die beschwerdeweise geltend\ngemachte Veränderung des Invaliditätsgrads beim jeweiligen Sozialversicherungszweig\nkeine Veränderung des Leistungsanspruchs bewirkt (U. KIESER, ATSG-Kommentar,\n2. Aufl., N 7 zu Art. 59). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage,\nwelcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur\ndann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung\nder Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die\nbeschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen\nFeststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (SVR 2009 BVG\nNr. 27 S. 97 Erw. 2.2 [8C_539/2008] mit Hinweis).\n\nAnders ist die Situation, falls die Feststellungen der Invalidenversicherung verbindlich für\neinen anderen Sozialversicherungszweig sind. So besteht gemäss Bundesgericht für die\nVorsorgeeinrichtung Verbindlichkeit bezüglich der Feststellungen der IV-Stelle, einschliesslich des Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, welche ausschlaggebend\nfür die Bestimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung ist. Somit ist auch ein schutzwürdiges Interesse des Versicherten ausgewiesen (Entscheid des Bundesgerichts\n8C_961/2010 vom 9. März 2011 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 115 V 416 in\nBezug auf die Unfallversicherung). Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für\ndie Bejahung einer materiellen Beschwerde genügt, dass die tatsächliche oder rechtliche\nSituation des Verfügungsadressaten durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst\nwerden kann (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] I 215/03 vom 7. September 2004 Erw. 2.4 und 3.3).\n-4-\n\nFür die Bestimmung des versicherten Verdienstes bei behinderten Personen ist der Lohn\nmassgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung\nder Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielt hat. Das auf diese Weise ermittelte Einkommen\nist alsdann mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 %\nund dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 Erw. 3.2.4.3). Für die Festsetzung des\nder Behinderung angepassten Verdienstes wird auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit\ngemäss der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abgestellt (Entscheid\ndes Bundesgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007 Erw. 5 mit Hinweisen).\n\nb) Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse einen\ntieferen Invaliditätsgrad als 8,4 % bzw. einen Invaliditätsgrad von 0 % zu verlangen, da\ndies faktisch zu keiner Änderung der Situation im Bereich der Invalidenversicherung\nführt, denn auf jeden Fall hat er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.\n\nDa im vorliegenden Fall der von der IV-Stelle festgestellte Invaliditätsgrad von 8,4 %\naber Auswirkungen auf seinen versicherten Verdienst bei der Arbeitslosenversicherung\nhat und wie dargestellt, die Arbeitslosenversicherung für die Anpassung des versicherten\nVerdienstes an die Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist, hat\nder Beschwerdeführer aber dennoch ein schützenswertes Interesse Beschwerde gegen\ndie Verfügung der IV-Stelle zu erheben.\n\nAuf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2. Die im Rahmen des ersten Teils der 5. IV-Revision eingeführten Bestimmungen,\nwelche am 1. Juli 2006 in Kraft getreten sind und namentlich die Aufhebung des Prinzips\nder Kostenlosigkeit des Verfahrens auf dem Gebiet der Invalidenversicherung vorsehen,\nkommen im vorliegenden Fall zur Anwendung.\n\nEbenfalls zur Anwendung gelangen die Bestimmungen des zweiten Teils der 5. IV-Revi-\nsion, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind.\n\n3. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer\nangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Streitig ist einzig der festgestellte\nInvaliditätsgrad von 8,4 %.\n\na) Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder\nlängere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1\nIVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.\n\nErwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung\nverbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht\nkommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).\n\n"}