{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-84_2011-04-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_84_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64196ba540e156943d8f2023a322fb6bf39ab504ea12e6d1a99ade1aeb7b7dbdc51a068b74b010aa199f54a8a8a187ab4af&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64196ba540e156943d8f2023a322fb6bf39ab504ea12e6d1a99ade1aeb7b7dbdc51a068b74b010aa199f54a8a8a187ab4af&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_84", "Checksum": "efb7382d9573bad29a9a30c29641e03c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.04.2011 605 2009 84"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 14.04.2011 605 2009 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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April 2011\n\nSOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Stellvertretender Präsident: Bernhard Schaaf\nBeisitzer: Bruno Kaufmann\nJean-Marc Kuhn\nGerichtsschreiberin-Praktikantin: Jillian Fauguel\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGEGENSTAND Invalidenversicherung\n\nBeschwerde vom 10. März 2009 gegen die Verfügung vom 3. März 2009\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von vier zum Teil\nerwachsenen – in den Jahren 1989, 1992, 1995 und 1997 geborenen – Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Januar 2006 bei der C.________ AG als\nHilfsarbeiter. Ab dem 21. November 2007 verursachte eine Allergie auf Dämpfe am\nArbeitsplatz eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit.\n\nAm 16. Januar 2008 meldete er sich aufgrund der vorerwähnten Allergie für den\nLeistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend:\nIV-Stelle) an. Auf Ende April 2008 wurde ihm die Stelle gekündigt.\n\nMit Verfügung vom 3. März 2009 wurde der Anspruch auf eine Rente abgelehnt. Die\nbisherige Arbeit sei aufgrund einer durch die SUVA erlassene Nichteignungsverfügung\nnicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit\nvon 100 %. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 8,4 %.\n\nB. Am 10. März 2009, verbessert am 20. März sowie 29. April 2009, erhebt\nA.________ Beschwerde beim Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof und\nbeantragt implizit, dass der Invaliditätsgrad auf 0 % festgelegt werde, da er die Absicht\nhabe, wiederum zu 100 % zu arbeiten. Es könne nicht angehen, dass ihm – der ja zu\n100 % arbeiten könne – allein aufgrund des festgestellten Invaliditätsgrades von 8,4 %\ndie Arbeitslosentschädigung genau in dieser Höhe gekürzt werde.\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 2009 wird ausnahmsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.\n\nIn ihren Bemerkungen vom 8. Juni 2009 beantragt die IV-Stelle, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, da sich das Anliegen des Beschwerdeführers an die\nAdresse der Arbeitslosenkasse richte und er in Bezug auf die IV-Verfügung gar kein\nschutzwürdiges Interesse habe, einen geringeren bzw. einen Invaliditätsgrad von 0 % zu\nverlangen. Trete das Gericht dennoch auf die Beschwerde ein, so sei die Verfügung der\nIV-Stelle vom 3. März 2009 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.\n\nEs fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.\n\nMit Schreiben vom 5. Oktober 2010 wird der D.________, als von der Verfügung\nbetroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese\nverzichtet.\n\nDie weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung\nmassgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n-3-\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. Die Beschwerde vom 10. März 2009 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. März\n2009 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz\neingereicht worden.\n\nVorfrageweise stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend überhaupt ein\nschutzwürdiges Interesse hat. Aufgrund des durch die Vorinstanz festgehaltenen\nInvaliditätsgrad von 8,4 % wurde ihm die Arbeitslosenentschädigung im gleichen\nRahmen gekürzt, weshalb er in seiner Beschwerde implizit die Ausstellung einer neuen\nVerfügung verlangt, in welcher ein Invaliditätsgrad von 0 % festgehalten werde.\n\na) Gemäss Art. 59 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1\nBundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur\nAnwendung kommt, ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat.\n\n"}