III. A.________ wird eine Parteientschädigung für Honorar (2'990 Franken) und Auslagen (32.50 Franken) der Rechtsvertreterin von 3'022.50 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 229.70 Franken (7,6 % von 3'022.50 Franken), zugesprochen. Der gesamte Betrag von 3'252.20 Franken geht zulasten der Beschwerdegegnerin.