Mehrwertsteuer im Betrag von 229.70 Franken (7,6% von 3'022.50 Franken). Der Gesamtbetrag von 3'252.20 Franken geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Gerichtskosten zu erheben. -9- D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Suva vom 23. Juli 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Komplementärrente neu berechne und anschliessend neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.