146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12), angesichts der Komplexität der Angelegenheit, des dafür notwendigen Aufwandes seiner Rechtsvertreterin ab Erhalt des Einspracheentscheides, aufgrund der von seiner Rechtsvertreterin am 6. September 2010 eingereichten Kostenliste, des durchgeführten Schriftenwechsels (bei Verzicht auf einen zweiten) sowie des Obsiegens auf 2'990 Franken für das Honorar festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von 32.50 Franken.