7. Die beschwerdeführende Person, welche mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 Erw. 5.3.1 f.).