b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine Komplementärrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes für das Jahr vor dem Unfall von 81'600 Franken. Gemäss Verzugszinsregelung hat er damit ab dem 1. Januar 2005 auch Anspruch auf Verzugszinsen von 5% auf den nachzuzahlenden Leistungen (vgl. BGE 133 V 9 Erw. 3.6; vgl. auch U. KIESER, ATSG-Kommentar 2009, Rz. 25 zu Art. 26). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen, damit sie die Komplementärrente des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu berechne und anschliessend neu verfüge.