Verordnungen als Unfalljahr gilt. 5. a) Gemäss Art. 26 ATSG in Verbindung mit Art. 1. Abs. 1 UVG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. -8- Gemäss Art. 7 Abs. 1 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; 830.11) beträgt der Satz für den Verzugszins 5% im Jahr.