Für diese Aufwertung des versicherten Verdienstes ist gemäss dargestellter Rechtslage auf den Septemberindex des massgebenden Landesindexes der Konsumentenpreise im Unfalljahr (vorliegend 1988) abzustellen und die Teuerung bis September 2002 zu berücksichtigen. Auf dieser einmal berechneten Komplementärrente ist anschliessend die ordentliche Teuerungszulage zu gewähren unter Anwendung der entsprechenden Verordnungen über die Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner (SR 832.205.27), wobei gemäss dargestellter Rechtslage für die Berechnung der ordentlichen Teuerungszulage das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente in analoger Anwendung von Abs. 2 der genannten