Demnach ist der vom Bundesgericht für das Jahr vor dem Unfall festgesetzte versicherte Verdienst von 81'600 Franken, welcher der erstmaligen Berechnung der Komplementärrente zu Grunde zu legen ist, um die zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgelaufene Teuerung aufzuwerten. Für diese Aufwertung des versicherten Verdienstes ist gemäss dargestellter Rechtslage auf den Septemberindex des massgebenden Landesindexes der Konsumentenpreise im Unfalljahr (vorliegend 1988) abzustellen und die Teuerung bis September 2002 zu berücksichtigen.