b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Komplementärrente, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat, am 1. Januar 2003 erstmals mit der laufenden IV-Rente zusammengetroffen ist. Entsprechend ist für die erstmalige Berechnung der Komplementärrente die seit dem 1. Januar 1997 geltende dargestellte Rechtslage massgeblich. Demnach ist der vom Bundesgericht für das Jahr vor dem Unfall festgesetzte versicherte Verdienst von 81'600 Franken, welcher der erstmaligen Berechnung der Komplementärrente zu Grunde zu legen ist, um die zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgelaufene Teuerung aufzuwerten.