Ebenso entspreche es dem Willen des Verordnungsgebers, dass nur neue Renten der Unfallversicherung nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten zu berechnen sind. Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 sei in dem Sinne auszulegen, dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind (Erw. 2c mit Hinweisen). Im Weiteren hat das Bundesgericht die Verordnungsänderung als mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar erklärt (Erw. 3).