cc) Diese Sichtweise des BSV wurde vom Bundesgericht in BGE 127 V 488 bestätigt. Es hielt explizit fest, dass das bis Ende 1996 gültig gewesene Recht teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat. Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 2 UVV sei diesem Umstand insofern Rechnung getragen worden, als der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird.