passte Rente der UV einer um die Teuerung erhöhte Rente der AHV/IV gegenübergestellt, was zu einer tieferen Rente der UV führte, als für die Vermeidung der Überentschädigung erforderlich war. Dies erschien unbillig und wurde mit der Neuregelung korrigiert. (…). Die Aufrechnung des versicherten Verdienstes um die Teuerung führt (…) zu einem - im Vergleich zum bisherigen Recht - gerechteren Resultat" (Erläuterungen des BSV zur Änderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV 1997 S. 48 f.).