Grund für die Änderung der UVV vom 9. Dezember 1996 war, dass gemäss bisherigem Recht letztlich der Unfallversicherer von der Anpassung der Renten der AHV oder IV an die Teuerung profitierte. Denn bei der "Berechnung der Komplementärrente ist die Rente der IV, welche Jahre vor jener der UV entstehen kann, bereits mindestens einmal der Teuerung angepasst worden (Anpassung grundsätzlich alle zwei Jahre). Dies gilt unter Vorbehalt von Artikel 24 Abs. 2 UVV, nicht für den versicherten Verdienst, auf welchem die Rente der UV basiert. Damit wurde unter Umständen eine der Teuerung nicht ange- -7-