Weiter führte das BSV aus, dass gemäss den Übergangsbestimmungen mit Zeitpunkt der Festsetzung der Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Renten (und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses) gemeint sei. "Daraus ergibt sich, dass das neue Recht auf Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente der AHV oder der IV zusammentreffen" (Kreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 S. 2).