Für die Berechnung der ordentlichen Teuerungszulage gilt demnach in analoger Anwendung von Art. 2 der Verordnung 97 das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente als Unfalljahr" (Kreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 S. 1). Weiter führte das BSV aus, dass gemäss den Übergangsbestimmungen mit Zeitpunkt der Festsetzung der Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Renten (und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses) gemeint sei.