Mit dem neuen Recht wird der versicherte Verdienst auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgewertet. Dadurch werden die Berechnungselemente auf die gleiche zeitliche Basis gebracht (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten, RKUV 1997, Art. 31 Abs. 2, S. 48). Die Teuerung zwischen dem Unfallzeitpunkt und Zeitpunkt des Rentenbeginns wird deshalb mit dem neuen Art. 31 Abs. 2 UVV bereits berücksichtigt. Für die Berechnung der ordentlichen Teuerungszulage gilt demnach in analoger Anwendung von Art. 2 der Verordnung 97 das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente als Unfalljahr" (Kreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 S. 1).