34 UVG erhöht". Zur Frage, wie die Verordnung 97 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung anzuwenden ist, um insbesondere zu vermeiden, dass die Teuerungszulage doppelt ausgerichtet wird, führte das BSV aus: "Nach dem alten Recht wurde bei der Berechnung der Komplementärrente der auf der Basis des Jahres vor dem Unfall berechnete versicherte Verdienst einer Rente der AHV/IV des Jahres des Rentenbeginns gegenübergestellt. Mit dem neuen Recht wird der versicherte Verdienst auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgewertet.