Um die einheitliche Anwendung der Änderung vom 9. Dezember 1996 zu gewährleisten, erarbeitete das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend BSV) Weisungen. Dem Kreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 an die UVG-Versicherer und die Ersatzkasse UVG ist zu entnehmen: "Gemäss dem neuen Art. 31 Abs. 2 UVV wird bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht".