Es ist darauf hinzuweisen, dass die Übergangsbestimmung der Schlussbestimmungen der genannten Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 in Abs. 1 vorsieht, dass für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung (mithin vor dem 1. Januar 1997) festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt.