Die vom Bundesrat in Art. 31 ff. UVV gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG erlassenen näheren Vorschriften namentlich zur Berechnung der Komplementärrenten sind auf den 1. Januar 1997 revidiert worden (Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3456). Dabei enthält Art. 31 UVV Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV, in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, wird bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht.