Weiter kann festgehalten werden, dass dieser Rentenberechnung gemäss demselben Urteil des Bundesgerichts ein im Jahr vor dem Unfall massgeblicher versicherter Verdienst von 81'600 Franken zu Grunde zu legen ist. Streitig und zu prüfen ist entsprechend, ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass bei der erstmaligen Berechnung der UV-Rente als Komplementärrente im Jahr 2003 die von 1988 bis Ende 2002 aufgelaufene Teuerung dem versicherten Verdienst aufzurechnen ist oder nicht.