Als Ausgangssituation für die vorliegende Streitfrage kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unbestritten und auch gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008 ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine UV-Rente hat, welche, da sie mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung zusammentrifft, eine Komplementärrente darstellt. Weiter kann festgehalten werden, dass dieser Rentenberechnung gemäss demselben Urteil des Bundesgerichts ein im Jahr vor dem Unfall massgeblicher versicherter Verdienst von 81'600 Franken zu Grunde zu legen ist.