sich aus den vorliegenden Akten nicht, dass die Suva ein Erläuterungsgesuch gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG gestellt hätte. Als versicherter Verdienst für die vorliegende Rentenberechnung gilt mithin der im Jahr vor dem Unfall "bezogene" Lohn, welcher höchstrichterlich und entsprechend für das tagende Gericht verbindlich für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1988 - als nach der Sonderregel im Sinne von Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG und Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV berufs- und ortsüblich "bezogen" - auf 81'600 Franken festgesetzt worden ist.