15 Abs. 2 UVG ergibt sich im Sinne einer Legaldefinition von selbst, dass als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt. Auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 1. Februar 2008 denn explizit Bezug genommen, als es hinsichtlich des vorgelegten Streitgegenstandes zum Ergebnis kam: "in Anbetracht der gesamten Umstände (erscheint es) sachgerecht, den berufs- und ortsüblichen Lohn auf den im Jahr vor dem Unfall vom 1. Oktober 1988 maximal versicherten Verdienst von 81'600 Franken festzusetzen" (Erw. 5.2 in fine). Das Urteil ist in seiner wahren Tragweite somit klar.