Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im Urteilsdispositiv nicht noch einmal explizit angegeben hat, welches Jahr der versicherte Verdienst in der Höhe von 81'600 Franken betrifft. Dass damit der versicherte Verdienst im Jahre 2003 gemeint sein soll, lässt sich aus dem Wortlaut des Dispositiv jedenfalls nicht ableiten. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG ergibt sich im Sinne einer Legaldefinition von selbst, dass als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt.