Wenn sich die Suva in der Folge auf den Standpunkt setzt, dass damit die Höhe des versicherten Verdienstes am 1. Januar 2003 festgelegt worden sei, weshalb es sich angesichts des bundesgerichtlichen Urteils verbiete, bei der erstmaligen Rentenberechnung die Teuerung ab dem Unfalljahr 1988 bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs am 1. Januar 2003, also die während 15 Jahren aufgelaufene Teuerung zu berücksichtigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im Urteilsdispositiv nicht noch einmal explizit angegeben hat, welches Jahr der versicherte Verdienst in der Höhe von 81'600 Franken betrifft.